BtMAHV
§ 7Ausfuhrantrag
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
- 1.
- BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Ausführers; bei einem Ausführer mit mehreren Betriebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der ausführenden Betriebsstätte,
- 2.
- Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Einführers, die Versandanschrift sowie BtM-Nummer und Name des Einfuhrlandes,
- 3.
- Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung sowie Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Behörde des Einfuhrlandes,
- 4.
- für jedes auszuführende Betäubungsmittel:
- a)
- Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,
- b)
- Anzahl der Packungseinheiten,
- c)
- Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),
- d)
- Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:
- -
- bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reines Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
- -
- bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,
- -
- bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,
- 5.
- Anzahl und Art der Packstücke, in denen die Betäubungsmittel ausgeführt werden sollen und die auf diesen angebrachten Markierungen,
- 6.
- Beförderungsweg sowie Namen und Anschriften der Beförderer,
- 7.
- a)
- bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll,
- b)
- bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk "EU-Warenverkehr",
- 8.
- sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher Überwachung lagern, Bezeichnung und Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters oder Lagerinhabers.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014200981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b4b0116c1d69401a7740ad66663d9bf4c96d38e51d1fc67c7cdb0a0a910d2c0