BtMAHV
§ 8Versagungsgründe
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
- 1.
- die Ausfuhr der Betäubungsmittel an ein Geldinstitut zur Verfügung einer anderen Person als der des gebietsfremden Empfängers oder an ein Postfach erfolgen soll,
- 2.
- es sich um Betäubungsmittel der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes handelt, die zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen,
- 3.
- die Betäubungsmittel zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen und in der Einfuhrgenehmigung die Lagerung der Sendung in einem Zollager nicht genehmigt ist,
- 4.
- dem Ausfuhrantrag keine oder keine den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen entsprechende ausländische Einfuhrgenehmigung beigefügt ist,
- 5.
- das Einfuhrland der Bundesrepublik Deutschland über den Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß es die Einfuhr der Betäubungsmittel verbietet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014200981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b4b0116c1d69401a7740ad66663d9bf4c96d38e51d1fc67c7cdb0a0a910d2c0