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BtMAHV

§ 5Lagerung unter zollamtlicher Überwachung

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Ist in der Einfuhrgenehmigung nur die Lagerung unter zollamtlicher Überwachung genehmigt, so dürfen die Betäubungsmittel nur in einer Zollniederlage, einem Zollverschlußlager oder einem Freihafen gelagert werden. Die gelagerten Betäubungsmittel dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Verpackung oder die Markierung zu verändern. Sie dürfen nur nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 ausgeführt werden. Sollen die Betäubungsmittel im Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbleiben, ist für die Entnahme aus der Zollniederlage, dem Zollverschlußlager oder dem Freihafen die schriftliche Zustimmung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte erforderlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.3.2024 I Nr. 109

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014200981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b4b0116c1d69401a7740ad66663d9bf4c96d38e51d1fc67c7cdb0a0a910d2c0

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