BtMAHV
§ 9Ausfuhrgenehmigung
Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014200981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b4b0116c1d69401a7740ad66663d9bf4c96d38e51d1fc67c7cdb0a0a910d2c0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- Anlage BMLEHBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… zur Ausfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV nach Zeitaufwand Abschnitt 8 Gentechnikgesetz (GenTG) Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen i …“
- Anlage BMGBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 15 000 9 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 BtMAHV oder einer Durchfuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 BtMAHV, je Betäubungsmittel oder je ausgenommene Zubereitung 70 9.1 …“