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BTGO2025Anl 5/Grds

C.Genehmigung zur Zeugenvernehmung nach § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO

Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 StGB (Anlage 5 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)

Die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 ZPO, wonach die Mitglieder des Bundestages am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, kann im Wege der Vorentscheidung gemäß Nummer 13 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten erteilt werden. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre Anträge unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Bundestages liegt.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0FA0H0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5ac865aa1f3ed0d58c80c6c625b4d412d174ce44ab56705f93c68ed3223401f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 50 StPOVernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung

    „Die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 ZPO, wonach die Mitglieder des Bundestages am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, kann im Wege der …“

  • § 382 ZPOVernehmung an bestimmten Orten

    „Die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 ZPO, wonach die Mitglieder des Bundestages am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, kann im Wege der Vorentscheidung gemä …“