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BSV 1994

§ 8Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1994 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1994
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung  
  a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9.960,3840,
    von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7.713,4547,
  b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001003977,
    von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001296436,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung  
  a) von Entgeltpunkten in Beiträge 13.228,6350,
    von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 10.244,4320,
  b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000755936,
    von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000976140.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 352cf791b48632ec8d186d7b58aef0a314cf39f31659f396fca9d5c287ebfc7d

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