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BSV 1994

§ 6Bezugsgröße in der Sozialversicherung

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994 47.040 Deutsche Mark jährlich und 3.920 Deutsche Mark monatlich.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994 36.960 Deutsche Mark jährlich und 3.080 Deutsche Mark monatlich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198700993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 352cf791b48632ec8d186d7b58aef0a314cf39f31659f396fca9d5c287ebfc7d

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18 SGB 4Bezugsgröße

    „(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 1994 47.040 Deutsche Mark jährlich und 3.920 Deutsche Mark monatlich. (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sin …“