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BSIMRFPrV

§ 8Schriftliche Prüfung; mündliche Ergänzungsprüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei unter Aufsicht durchzuführenden Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfungsleistungen sind in folgenden Prüfungsbereichen zu erbringen:
1.
eine Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Büroverwaltung“ nach § 4,
2.
eine Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Informationstechnik und Datenschutz“ nach § 5,
3.
eine Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Marketing und Medien“ bezogen auf die Qualifikationsinhalte nach § 6 Satz 2 Nummer 3 und 4.
(3) Die Aufgabenstellungen sind aus der Beschreibung von im beruflichen Alltag auftretenden Situationen abzuleiten.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt
1.
für die Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nummer 1 120 Minuten,
2.
für die Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nummer 2 180 Minuten,
3.
für die Prüfungsleistung nach Absatz 2 Nummer 3 120 Minuten.
(5) Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person die eigenständige Entwicklung von Lösungen ermöglichen. Aufgabenstellungen, die ausschließlich aus Antwort-Wahl-Aufgaben bestehen, sind nicht zulässig.
(6) Ist in der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet worden und sind die übrigen Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens 50 Punkten bewertet worden, so ist der zu prüfenden Person für die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses der Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 3 : 1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F60A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebf934905324e4a9013947de45ee7499e1719b3d06fd7fcd83bb5297bdd07ee6

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