(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Für die Berechnung der Gesamtpunktzahl sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
1.
die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Büroorganisation und Büroverwaltung“ nach § 4 mit 20 Prozent,
2.
die schriftliche Prüfungsleistung im Prüfungsbereich „Informationstechnik und Datenschutz“ nach § 5 mit 40 Prozent und
3.
die Prüfungsleistungen im Prüfungsbereich „Marketing und Medien“ nach § 6 wie folgt:
a)
die schriftliche Prüfungsleistung zu den Qualifikationsinhalten nach § 6 Satz 2 Nummer 3 und 4 mit 20 Prozent und
b)
die mündliche Prüfungsleistung zu den Qualifikationsinhalten nach § 6 Satz 2 Nummer 1 und 2 mit 20 Prozent.
(3) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel nach Absatz 2 aus den Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen und der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung zu berechnen. Das gewichtete arithmetische Mittel ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
(4) Die Bewertung in dem Prüfungsbereich, in dem eine mündliche Ergänzungsprüfung nach § 8 Absatz 5 durchgeführt wurde, ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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