BSIMRFPrV
§ 5Prüfungsbereich „Informationstechnik und Datenschutz“
- 1.
- Planen, Organisieren und Implementieren der technischen Infrastruktur,
- 2.
- Entwickeln, Anwenden, Überprüfen und Aktualisieren von Maßnahmen zum Datenschutz, zur Datensicherung und zur Datensicherheit, einschließlich des Mitgestaltens von Notfallkonzepten,
- 3.
- eigenverantwortliches Bearbeiten von Korrespondenz mit Mandanten und Dritten zur Auftragsdatenverarbeitung und zur technischen Infrastruktur,
- 4.
- Unterweisen der Mitarbeitenden im Umgang mit Informationstechnik und Datenschutz,
- 5.
- Informieren der Mitarbeitenden über Regularien der Informationssicherheit und der Auftragsdatenverarbeitung sowie Überwachen der Einhaltung dieser Regularien sowie
- 6.
- Prüfen und Vorbereiten von Software- und Lizenzverträgen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0F60A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebf934905324e4a9013947de45ee7499e1719b3d06fd7fcd83bb5297bdd07ee6