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BSIMRFPrV

§ 6Prüfungsbereich „Marketing und Medien“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen

Im Prüfungsbereich „Marketing und Medien“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Umgang mit sowie die Anwendung von sozialen Medien und das betriebliche Marketing der Kanzlei eigenverantwortlich und zielgruppenorientiert zu entwickeln und nach den Grundlagen des Berufs- und IT-Rechts zu betreuen. Es wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Entwickeln und Betreuen des Marketings unter Verwendung von Software- und KI-gestützten Marketinginstrumenten,
2.
eigenverantwortliches Betreuen der Kanzleihomepage,
3.
Entwickeln und Betreuen des Kanzleiauftritts, insbesondere in den sozialen Medien sowie
4.
Betreuen von E-Mail-, Print- und Direktmarketing.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0F60A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ebf934905324e4a9013947de45ee7499e1719b3d06fd7fcd83bb5297bdd07ee6

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