(1) Das Bundesamt kann auf die Plausibilitätsprüfung verzichten, wenn das Bundesamt für das Produkt ein Zertifikat nach § 52 des BSI-Gesetzes auf Grundlage des gleichen Prüfstandards erteilt hat.
(2) Ist für ein Produkt bereits ein ausländisches staatliches Kennzeichen auf Grundlage des gleichen oder eines vergleichbaren Prüfstandards und auf Grundlage der gleichen oder vergleichbarer Prüfspezifikationen vergeben worden, kann das Bundesamt den Antrag unter Vorlage dieses Kennzeichens und der zugrunde liegenden Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache prüfen. Das Bundesamt legt in einem Kriterienkatalog fest, unter welchen Voraussetzungen ein Prüfstandard eines anderen Kennzeichens mit solchen nach dieser Verordnung vergleichbar ist und veröffentlicht diesen auf seiner Internetseite.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
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