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BSI-ITSiKV

§ 4Antrag

Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Ein Antrag auf Freigabe des IT-Sicherheitskennzeichens für ein Produkt kann nur innerhalb der vom Bundesamt nach § 11 bekannt gegebenen Produktkategorien gestellt werden. Der Antrag kann vom Hersteller des Produktes gestellt werden.
(2) Der Antrag ist unter Verwendung der dafür geltenden Vorlage einzureichen, wenn das Bundesamt eine solche veröffentlicht hat. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erklärung und beigefügten Unterlagen ausschließlich zutreffende Angaben enthalten.
(3) Der Eingang des Antrags wird vom Bundesamt bestätigt. Das Bundesamt teilt dabei die geltende Prüfungsfrist für die Freigabeerklärung nach dieser Verordnung mit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 9 G v. 2.12.2025 I Nr. 301

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR497800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5587349a313b1caa3567d7acc2517ef447364643c406f17abbe782476d5fbf73

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