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SeeAufgG

§ 12

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208330965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 198243de4b763034a3124d73c768c991e18e3c239c8c41c9712579eaec1707c4

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