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SeeAufgG

§ 13

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund.
(2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlass die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich derjenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Abgabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungsverfahren geregelt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208330965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 198243de4b763034a3124d73c768c991e18e3c239c8c41c9712579eaec1707c4

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