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SeeAufgG

§ 11

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schifffahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Protokolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbieten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschifffahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.6.2016 I 1489;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 2.7.2025 I Nr. 156

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208330965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 198243de4b763034a3124d73c768c991e18e3c239c8c41c9712579eaec1707c4

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