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BRHG

§ 18Zuständigkeit des Dienstgerichts des Bundes

Gesetz über den Bundesrechnungshof

(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Bundesrechnungshofes und für ein Prüfungsverfahren im Sinne des § 66 des Deutschen Richtergesetzes, das ein Mitglied des Bundesrechnungshofes betrifft, ist das Dienstgericht des Bundes zuständig. Das nach § 63 Abs. 2 und § 66 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehene Antragsrecht der obersten Dienstbehörde übt hinsichtlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes der Präsident des Deutschen Bundestages oder der Präsident des Bundesrates aus.
(2) Die nichtständigen Beisitzer des Dienstgerichts müssen Mitglieder des Bundesrechnungshofes sein. Das Präsidium des Bundesgerichtshofes bestimmt sie für die Dauer von fünf Geschäftsjahren in der Reihenfolge einer Vorschlagsliste, die der Große Senat aufstellt.
(3) Auf das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014450985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62796427613274161bce2647409ee311afb494b718b1c51e0e829cd7983337b4

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