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BRHG

§ 15Abstimmungen

Gesetz über den Bundesrechnungshof

(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.
(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014450985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62796427613274161bce2647409ee311afb494b718b1c51e0e829cd7983337b4

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