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BRHG

§ 20aPrüfungsämter

Gesetz über den Bundesrechnungshof

(1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter einrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind.
(2) Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundesrechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für ihn geltenden Bestimmungen nach dessen Weisungen durch. Im Rahmen der ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie gegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungsbefugnisse wie der Bundesrechnungshof. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes.
(3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der Prüfungsämter.
(4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes ernannt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR014450985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62796427613274161bce2647409ee311afb494b718b1c51e0e829cd7983337b4

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