BRHG
§ 19Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
Gesetz über den Bundesrechnungshof
- 1.
- durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
- 2.
- allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR014450985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62796427613274161bce2647409ee311afb494b718b1c51e0e829cd7983337b4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 10a BHOGeheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
„Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof 1. durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsident …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 10a BHOGeheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
„… lamentarischen Kontrollgremiums. (3) Der Bundesrechnungshof prüft in den Fällen des Absatzes 2 nach § 19 Satz 1 Nr. 1 Bundesrechnungshofgesetz und unterrichtet das Vertrauensgremium, das Parlamentarische Kontrollgremium sowie die zuständige oberste Bundesbehörde …“