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BRGO 2025

§ 9Ständiger Beirat

Geschäftsordnung des Bundesrates

(1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.
(2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Absatz 2 genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.
(3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Die oder der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirats teilnehmen und muss jederzeit gehört werden.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirats teil.
(5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:
1.
einem Mitglied des Präsidiums,
2.
der oder dem Bevollmächtigten, die oder der zugleich Mitglied des Bundesrates ist,
3.
jeder und jedem anderen Bevollmächtigten.
(6) Kommen nach Absatz 5 Nummer 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirats den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0860A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6a5a4730dd3c513a758790b073609a4fac9e5b7daa8fc780fd8ed1056f68e8

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