(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
(2) Das Präsidium stellt nach Beratung im Ständigen Beirat den Entwurf des Haushaltsplanes für den Bundesrat auf. Es entscheidet über die inneren Angelegenheiten des Bundesrates, soweit die Befugnis zur Entscheidung weder dem Bundesrat vorbehalten ist noch der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt. Der Bundesrat kann das Präsidium mit der Ausführung seiner Beschlüsse beauftragen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet dessen Sitzungen. Sie oder er hat das Präsidium einzuberufen, wenn eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident es verlangt.
(4) In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident Beschlüsse des Präsidiums im Wege der Umfrage herbeiführen.
(5) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmenden, die Anträge, das Ergebnis der Beratungen und bei Beschlüssen das Stimmverhältnis enthalten.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)
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