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BRGO 2025

§ 12Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse

Geschäftsordnung des Bundesrates

(1) Der Bundesrat wählt für jedes Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Ausschüsse aus deren Mitgliedern. Die Ausschüsse sollen vor der Wahl gehört werden.
(2) Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende.
(3) Für die Abberufung einer oder eines Ausschussvorsitzenden gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.
(4) Endet das Amt einer oder eines Vorsitzenden oder einer oder eines stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig, so soll für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0860A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6a5a4730dd3c513a758790b073609a4fac9e5b7daa8fc780fd8ed1056f68e8

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