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BRGO 2025

§ 47Auslegung der Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Bundesrates

(1) Während einer Sitzung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung.
(2) Im Übrigen entscheidet auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten oder eines Landes der Bundesrat.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0860A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6a5a4730dd3c513a758790b073609a4fac9e5b7daa8fc780fd8ed1056f68e8

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