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BRGO 2025

§ 45lVertreterinnen und Vertreter der Länder

Geschäftsordnung des Bundesrates

(1) Benennt der Bundesrat Vertreterinnen oder Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreterinnen oder Vertreter an Beschlüsse des Bundesrates gebunden. Das die Vertreterin oder den Vertreter stellende Land soll auf weitere Beschlüsse hinwirken, sofern im Hinblick auf den Fortgang der Verhandlungen hierzu Anlass besteht. Auch jedes andere Land kann weitere Beschlüsse beantragen. Das Gleiche kann ein Ausschuss empfehlen, dem der entsprechende Beratungsgegenstand zugewiesen ist.
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten unverzüglich im Anschluss an eine Sitzung des jeweiligen Gremiums über die die Länder insbesondere interessierenden Gesichtspunkte. Die Berichte werden in der Regel schriftlich erstattet. Die Vertreterinnen oder Vertreter berichten darüber hinaus, wenn im Hinblick auf die Verhandlungen erneuter Beratungsbedarf besteht oder wenn ein Land oder ein beteiligter Ausschuss dies verlangt.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Geschäftsordnung 1102-1 v. 1.7.1966 I 437 (BRGO 1966)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0860A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6a5a4730dd3c513a758790b073609a4fac9e5b7daa8fc780fd8ed1056f68e8

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