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1. DV-BRüG

§ 7

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes

Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 11 G v. 22.9.2005 I 2809

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004200965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 51b48b382fcd808cef4ec0cf25819f38b26208d527e1691b89886711f7ed0790

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 44a BRüG

    „Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.“