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BRüG

§ 18

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger

Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung oder gütliche Einigung in Deutscher Mark festgesetzt worden, so gilt der festgesetzte Betrag als Schadensersatzbetrag nach § 16 oder nach § 17, es sei denn, daß Ersatz für entzogene Forderungen oder Wertpapiere zu leisten ist; § 14 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Höhe des Schadensersatzbetrages durch rechtskräftige Entscheidung ohne Berücksichtigung der entgangenen Zinsen und Nutzungen und sonstigen geldwerten Vorteile in Deutscher Mark festgesetzt worden, so erhöht sich der Schadensersatzbetrag um den in § 16 Abs. 2 Satz 2 oder in § 17 Abs. 2 genannten Betrag.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007340957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fa573baa74b760658e7333d1a504bb2b554e3d64e5071b69ab6defb836e7e2f4

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