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BPrDGrUnifAnO

§ 4Allgemeine Kennzeichen

Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten

(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen Kennzeichen getragen:
1.
als nationales Kennzeichen
a)
am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,
b)
an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,
c)
am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
2.
als Mützenabzeichen
a)
beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,
b)
bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,
c)
bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm;
3.
als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.
(2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt Anordnung 51-1-8 v. 14.7.1978 I 1067 (BPräsUnifAnO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR415500021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d45f935a552baed5b8aeb9b2fc5066cc40a47a1c2d6ba9fab177da50b5d5487

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