BPrDGrUnifAnO
§ 4Allgemeine Kennzeichen
- 1.
- als nationales Kennzeichen
- a)
- am Barett: am unteren Rand des Barettabzeichens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen bei Angehörigen multinationaler Verbände bedürfen meiner Zustimmung,
- b)
- an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in den Bundesfarben,
- c)
- am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben;
- 2.
- als Mützenabzeichen
- a)
- beim Heer: an der Schirmmütze und an der Bergmütze zwei gekreuzte Säbel,
- b)
- bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine Schwinge,
- c)
- bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tragen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützenschirm; - 3.
- als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengattung oder des Großverbands.
Sonst: Ersetzt Anordnung 51-1-8 v. 14.7.1978 I 1067 (BPräsUnifAnO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR415500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d45f935a552baed5b8aeb9b2fc5066cc40a47a1c2d6ba9fab177da50b5d5487