BPrDGrUnifAnO
§ 3Anzugarten und -farben
- 1.
- den Dienstanzug, der
- a)
- beim Heer grau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
- b)
- bei der Luftwaffe blau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben ist,
- c)
- bei der Marine dunkelblau, in bestimmten Gebieten jedoch sandfarben oder weiß ist;
- 2.
- den Gesellschaftsanzug der Soldatinnen, der entweder dunkelblau oder dunkelblau und weiß ist;
- 3.
- den Gesellschaftsanzug der Soldaten, der
- a)
- beim Heer schwarz ist,
- b)
- bei der Luftwaffe und bei der Marine dunkelblau ist;
- 4.
- den Kampfanzug, dessen Farbe sich nach der jeweiligen Zweckbestimmung richtet.
Sonst: Ersetzt Anordnung 51-1-8 v. 14.7.1978 I 1067 (BPräsUnifAnO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR415500021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3d45f935a552baed5b8aeb9b2fc5066cc40a47a1c2d6ba9fab177da50b5d5487