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III.
Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Wehrdienstgerichten
- a)
- der Bundeswehrdisziplinaranwaltzwei karmesinrote Schnüre in Seide,
- b)
- die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammerneine Schnur in Silber,
- c)
- die Wehrdisziplinaranwälte und die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spange
- in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,in Silber, wenn sie vor den Truppendienstkammern
tätig werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006410957
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 166d201cffc999baf5b08004b6f1e1f99cdf3e584c01a7bbba89b3fa9e30ddb0