Zum Gesetzesinhalt

BPräsWehrDGerKldgAnO

III.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Wehrdienstgerichten

Am Barett tragen
a)
der Bundeswehrdisziplinaranwalt
zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
b)
die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern
eine Schnur in Silber,
c)
die Wehrdisziplinaranwälte und die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spange
in Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,
in Silber, wenn sie vor den Truppendienstkammern
tätig werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 166d201cffc999baf5b08004b6f1e1f99cdf3e584c01a7bbba89b3fa9e30ddb0

XML-Quelle beim Herausgeber