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II.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Wehrdienstgerichten

Die Farbe der Amtstracht ist für den Bundeswehrdisziplinaranwalt karmesinrot, für die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern, die Wehrdisziplinaranwälte und die Urkundsbeamten bei den Truppendienstgerichten schwarz. Die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten tragen vor einem Wehrdienstsenat karmesinrote, vor einer Truppendienstkammer schwarze Amtstracht. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern aus Samt, für den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die für ihn auftretenden Beamten und die Wehrdisziplinaranwälte aus Seide, für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 166d201cffc999baf5b08004b6f1e1f99cdf3e584c01a7bbba89b3fa9e30ddb0

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