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I.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Wehrdienstgerichten

Die Amtstracht des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der für in auftretenden Beamten, der richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern, der Wehrdisziplinaranwälte und der Urkundsbeamten bei den Truppendienstgerichten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen der Bundeswehrdisziplinaranwalt und die für ihn auftretenden Beamten sowie die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern eine breite weiße Halsbinde mit herabhängenden Enden, die Wehrdisziplinaranwälte und die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 166d201cffc999baf5b08004b6f1e1f99cdf3e584c01a7bbba89b3fa9e30ddb0

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