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BPolZollV

§ 4

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Die Bundespolizei und die Zollverwaltung unterrichten einander über alle nichtpersonenbezogenen Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind und erteilen einander die hierfür erforderlichen Auskünfte. Die §§ 32 und 33 des Bundespolizeigesetzes bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.10.2024 I Nr. 319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cd0799c3af02b7efbb0420a4e2ffa6d302c80cbbbd8ce8ed177c484b3756aed

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