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BPolZollV

§ 6

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.10.2024 I Nr. 319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cd0799c3af02b7efbb0420a4e2ffa6d302c80cbbbd8ce8ed177c484b3756aed

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