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BPolZollV

§ 3

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.10.2024 I Nr. 319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cd0799c3af02b7efbb0420a4e2ffa6d302c80cbbbd8ce8ed177c484b3756aed

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