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BPolZollV

§ 1

Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung

Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben
1.
der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes),
2.
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen und
3.
der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes)
zur Ausübung übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 21.10.2024 I Nr. 319

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1cd0799c3af02b7efbb0420a4e2ffa6d302c80cbbbd8ce8ed177c484b3756aed

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