BPersVWO
§ 17Schriftliche Stimmabgabe
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
- 1.
- die Wahlvorschläge,
- 2.
- den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
- 3.
- eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie
- 4.
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
- 1.
- den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
- 2.
- die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
- 3.
- den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023370974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b1be39a6842af9e3804f1362d45cbaebacf6f5a8207c64901755c17dbf87b5