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BPersVWO

§ 19Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Für die Beschäftigten von
1.
nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder
2.
Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023370974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b1be39a6842af9e3804f1362d45cbaebacf6f5a8207c64901755c17dbf87b5

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