Zum Gesetzesinhalt

BPersVWO

§ 14Sitzungsniederschriften

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023370974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 07b1be39a6842af9e3804f1362d45cbaebacf6f5a8207c64901755c17dbf87b5

XML-Quelle beim Herausgeber