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BootsbMstrV

§ 7Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert acht Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und die Situationsaufgabe höchstens acht Stunden dauern.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Das hieraus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden sein müssen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 86 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-100 v. 25.8.1992 I 1582 (BootbMstrV) und V 7110-3-128 v. 18.9.1996 I 1480 (SchiffbMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8929ddc3a79b62bf0dcc19b0fc2304412f04080b263628ea58ee82b730783b00

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