BootsbMstrV
§ 5Fachgespräch
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
- 2.
- Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei hat er wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
- 3.
- sein Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
- 4.
- mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Bootsbauer-Handwerk zu berücksichtigen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 86 V v. 18.1.2022 I 39
Sonst: Ersetzt V 7110-3-100 v. 25.8.1992 I 1582 (BootbMstrV) und V 7110-3-128 v. 18.9.1996 I 1480 (SchiffbMstrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097400016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8929ddc3a79b62bf0dcc19b0fc2304412f04080b263628ea58ee82b730783b00