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BootsbMstrV

§ 5Fachgespräch

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei hat er wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Bootsbauer-Handwerk zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 86 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-100 v. 25.8.1992 I 1582 (BootbMstrV) und V 7110-3-128 v. 18.9.1996 I 1480 (SchiffbMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8929ddc3a79b62bf0dcc19b0fc2304412f04080b263628ea58ee82b730783b00

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