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BootsbMstrV

§ 9Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

(1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht überschritten werden.
(2) Für die Gesamtbewertung des Teils II wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.
(3) Wurden in höchstens zwei der Handlungsfelder nach § 8 Absatz 2 jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder mit jeweils weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 86 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-100 v. 25.8.1992 I 1582 (BootbMstrV) und V 7110-3-128 v. 18.9.1996 I 1480 (SchiffbMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8929ddc3a79b62bf0dcc19b0fc2304412f04080b263628ea58ee82b730783b00

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