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BootsbMstrV

§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Bootsbauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Arbeiten auszuführen, wobei die gewählte Arbeit nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts gewesen sein darf. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 auszuführen. Wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Absatz 3 Nummer 3, 4 oder Nummer 5 durchgeführt hat, ist eine Arbeit nach Nummer 3 auszuführen. Als Arbeiten kommen in Betracht:
1.
einen Teil der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steuerungs- oder der Ruderanlage, der technischen Bordeinrichtung oder des bordelektrischen und bordelektronischen Systems planen sowie anhand der Planung dieses Element herstellen und montieren,
2.
Störungen in der Vernetzung der Antriebs-, der Vortriebs-, der Steuerungs- und der Ruderanlage und der technischen Bordeinrichtung mit dem bordelektrischen und bordelektronischen System feststellen, Ursachen ermitteln und Störungen beseitigen oder
3.
den Aufriss einer bootsbautypischen Einzelkomponente erstellen und diese Einzelkomponente herstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 86 V v. 18.1.2022 I 39

Sonst: Ersetzt V 7110-3-100 v. 25.8.1992 I 1582 (BootbMstrV) und V 7110-3-128 v. 18.9.1996 I 1480 (SchiffbMstrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR097400016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8929ddc3a79b62bf0dcc19b0fc2304412f04080b263628ea58ee82b730783b00

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