BootsbAusbV 2011
§ 8Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
- 1.
- Arbeitsauftrag II,
- 2.
- Planung und Fertigung,
- 3.
- Montage und Instandhaltung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
- b)
- Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,
- c)
- Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,
- d)
- Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,
- e)
- Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
- f)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- g)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles oder einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
- b)
- Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,
- c)
- Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,
- d)
- Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
- e)
- Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,
- f)
- Oberflächenherstellung darstellen,
- g)
- qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
- h)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende Anforderungen darstellen kann:
- a)
- Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,
- b)
- Masten aufstellen, ausrichten und sichern,
- c)
- technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,
- d)
- Oberflächen prüfen und instand setzen,
- e)
- Instandhaltungsarbeiten durchführen,
- f)
- Boote transportieren und lagern;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR105800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e693dedf11c44c90dffcd40e6df9234bbdc89d6301810d9301d809259bc4d2