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BootsbAusbV 2011

§ 8Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Arbeitsauftrag II,
2.
Planung und Fertigung,
3.
Montage und Instandhaltung,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
b)
Fertigungsmethoden für strukturgebende und statisch relevante Bauteile festlegen,
c)
Rumpfteile oder Baugruppen aus unterschiedlichen Materialien herstellen oder instand setzen,
d)
Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und Oberflächen behandeln,
e)
Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
g)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
kann;
2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Herstellen oder Instandsetzen eines Rumpfteiles oder einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
b)
Zeichnungen und Aufrisse anfertigen,
c)
Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Fertigungsverfahren festlegen,
d)
Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
e)
Planungsunterlagen zur Herstellung von Bootsrümpfen, Decks, Innenausbauten, Aufbauten, oder Formen erstellen, oder Planungsunterlagen zur Reparatur von Booten erstellen,
f)
Oberflächenherstellung darstellen,
g)
qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
h)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er folgende Anforderungen darstellen kann:
a)
Luken, Fenster und Decksbeschläge montieren,
b)
Masten aufstellen, ausrichten und sichern,
c)
technische Geräte, Anlagen und Systeme einbauen,
d)
Oberflächen prüfen und instand setzen,
e)
Instandhaltungsarbeiten durchführen,
f)
Boote transportieren und lagern;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

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Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR105800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e693dedf11c44c90dffcd40e6df9234bbdc89d6301810d9301d809259bc4d2

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