BootsbAusbV 2011
§ 7Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsschritte planen und festlegen,
- b)
- Arbeitsmittel festlegen,
- c)
- Messungen durchführen,
- d)
- technische Unterlagen nutzen,
- e)
- Fertigungsverfahren auswählen,
- f)
- Werkstoffe, Materialien und Zubehör be- und verarbeiten,
- g)
- Verbindungen herstellen,
- h)
- Werkzeuge, Geräte und Maschinen einsetzen,
- i)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- j)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Planen und Herstellen eines Bauteiles unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken, lösbarer und unlösbarer Verbindungen sowie Vorbehandeln von Oberflächen;
- 3.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR105800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e693dedf11c44c90dffcd40e6df9234bbdc89d6301810d9301d809259bc4d2