BootsbAusbV 2011
§ 11Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Technik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation | 15 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung | 15 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR105800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e693dedf11c44c90dffcd40e6df9234bbdc89d6301810d9301d809259bc4d2