BootsbAusbV 2011
§ 10Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Technik
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
- 1.
- Arbeitsauftrag II,
- 2.
- Planung, Montage und Installation,
- 3.
- Störungssuche und Instandsetzung,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Aufträge erfassen, Arbeitsabläufe planen,
- b)
- technische Anlagen, Systeme und Bordeinrichtungen montieren,
- c)
- Funktionsprüfungen durchführen,
- d)
- technische Anlagen und Systeme ein- oder auswintern,
- e)
- Störungen feststellen und beheben,
- f)
- Maßnahmen der Qualitätssicherung anwenden,
- g)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,
- h)
- die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Montieren, Prüfen und Instandsetzen von technischen Anlagen, Systemen und Bordeinrichtungen sowie Ein- und Auswintern;
- 3.
- der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten erfolgen.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Aufbau und Funktionen von technischen Anlagen und Systemen darstellen,
- b)
- Auftragsdaten bearbeiten und Informationen auswerten,
- c)
- Zeichnungen und Pläne anfertigen und anwenden,
- d)
- Werkstoffeigenschaften unterscheiden und Montageverfahren festlegen,
- e)
- Aufbau, Funktion und Einsatz von Werkzeugen und Maschinen unterscheiden,
- f)
- Planungsunterlagen zur Montage, Installation und Wartung von technischen Anlagen und Systemen erstellen,
- g)
- qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
- h)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Ursachen von Störungen an technischen Anlagen und Systemen feststellen,
- b)
- Planungsunterlagen zur Instandsetzung und Veränderung von technischen Anlagen erstellen,
- c)
- Service- und Wartungspläne erstellen,
- d)
- Schäden an Riggsystemen beurteilen, Planungsunterlagen zur Vermeidung von Schäden erstellen
- e)
- qualitätssichernde Maßnahmen festlegen,
- f)
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR105800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e693dedf11c44c90dffcd40e6df9234bbdc89d6301810d9301d809259bc4d2