BootsbAusbV 2011
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen,
- 2.
- Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken,
- 3.
- Herstellen von Verbindungen,
- 4.
- Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen,
- 5.
- Behandeln von Oberflächen,
- 6.
- Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen,
- 7.
- Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau,
- 8.
- Setzten von Masten und Spieren,
- 9.
- Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen,
- 10.
- Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz,
- 11.
- Instandhalten,
- 12.
- Transportieren und Lagern;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Neu-, Aus- und Umbau:
- 1.
- Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks,
- 2.
- Herstellen von Innenausbauten,
- 3.
- Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren,
- 4.
- Herstellen von Aufbauten,
- 5.
- Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen,
- 6.
- Reparieren,
- 7.
- Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen;
Abschnitt C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Technik:
- 1.
- Prüfen von technischen Anlagen und Systemen,
- 2.
- Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
- 3.
- Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten,
- 4.
- Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen,
- 5.
- Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen,
- 6.
- Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen,
- 7.
- Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen,
- 8.
- Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen,
- 9.
- Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen;
Abschnitt D
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 8.
- Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
- 9.
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 10.
- Kundenorientierung und Serviceleistungen.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR105800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e693dedf11c44c90dffcd40e6df9234bbdc89d6301810d9301d809259bc4d2