Zum Gesetzesinhalt

BootsbAusbV 2011

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR105800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e693dedf11c44c90dffcd40e6df9234bbdc89d6301810d9301d809259bc4d2

XML-Quelle beim Herausgeber