Zum Gesetzesinhalt

BootsbAusbV 2011

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR105800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 20e693dedf11c44c90dffcd40e6df9234bbdc89d6301810d9301d809259bc4d2

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 HwO

    „… s Bootsbauers und der Bootsbauerin wird 1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und 2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt …“